Abwasser
Rückstausicherung
Die Kanalisation der Stadtwerke Aßlar kann nicht dafür ausgelegt werden, bei Starkregenereignissen sämtliches Niederschlagswasser mit aufzunehmen. Dies würde die Baukosten extrem in die Höhe treiben, was sich wiederum auf die Höhe der Gebühr auswirken würde.
Staut sich nun Abwasser im Kanal infolge heftiger Gewitterregen oder Kanalverstopfungen an, können Keller und andere tiefliegenden Räume überflutet werden.
Aus diesem Grund schreibt die Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar in Verbindung mit der DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) vor, dass jeder Grundstückseigentümer sich in eigener Verantwortung vor Rückstau aus dem Kanalsystem zu sichern hat. Rückstauebene ist die jeweilige Straßenhöhe an der Anschlussstelle. Das bedeutet, dass Wasser im öffentlichen Kanal bis zu der Straßenhöhe eingestaut werden darf.
Die tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, sind mit Rückstauvorrichtungen zu versehen.
Die Schutzeinrichtungen sind regelmäßig zu warten und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nachzurüsten.
Diese Information kann nur der allgemeinen Erläuterung zum Schutz vor Kellerüberflutungen dienen. Die in der Praxis vorkommenden Probleme können nur im Einzelfall gelöst werden. Lassen Sie sich von einem Fachmann, Installateur oder Architekten, beraten. Auskunft erteilen selbstverständlich auch die Stadtwerke Aßlar.
Gebührenbefreiung für Gartengießwasser u. ä.
Für die Bewässerung ihrer Grünanlagen, Teichen, usw. können Sie einen Antrag auf Erstattung der Abwassergebühr für das Gießwasser stellen. Die rechtliche Grundlage finden Sie in der Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar.
Gemäß § 25 (3) der Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar können entnommene Wassermengen, welche nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden, auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühr unberücksichtigt bleiben. Diese Menge ist durch das Messergebnis eines geeichten Wasserzählers nachzuweisen.
Die Installation dieses privaten Wasserzählers ist seitens des Grundstückseigentümers zu veranlassen. Die Anlage wird durch die Stadtwerke nach Fertigmeldung abgenommen. Die hierbei anfallenden Kosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Mittels der hier bereitgestellten Erklärung versichern Sie, dass das über diesen privaten Zähler nicht dem Kanal zugeführt wird und das Sie darüber unterrichtet wurden, dass der über eine installierte Wasseruhr gemessene Wasserverbrauch ausschließlich für die Bewässerung des Gartens zum Tränken von Pferden, usw. zu nutzen ist.
Achtung! Die Zuwiderhandlung ist eine strafrechtlich relevante Abgabenhinterziehung.
Formular zur "Gebührenbefreiung für Gartengießwasser u.ä." finden Sie unten.