Veröffentlicht am 18.09.2024
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG mit Wirkung zum 30. September 2024 das Ausscheiden der Stadtverordneten Frau Elke Dittmann, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.
Frau Dittmann hat mit Schreiben vom 16. September 2024, eingegangen bei mir am 16. September 2024 als gewählte Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit Wirkung zum 30. September 2024 auf ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG ihr Mandat als Stadtverordnete verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft Aßlar -FWG- mit den meisten Stimmen für den keine Hinderungsgründe bestehen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Herr Nico Schlaudraff, wohnhaft in Berghausen
mit Wirkung zum 01. Oktober 2024 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG erwirbt Herr Schlaudraff mit meiner Feststellung sein Mandat als Stadtverordneter der Stadt Aßlar zum 1. Oktober 2024.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 18. September 2024
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 13.09.2024
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Ortsbeiratsmitgliedes Herrn Sebastian Neubauer, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus dem Ortsbeirat Werdorf festgestellt habe.
Herr Neubauer hat seine Wählbarkeit als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- für einen Sitz im Ortsbeirat Werdorf verloren und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Herr Michael Esser, wohnhaft in Werdorf
in den Ortsbeirat Werdorf nachrückt.
Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 2 KWG erwirbt Herr Esser sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates Werdorf sobald diese Feststellung unanfechtbar geworden ist.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 13. September 2024
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 06.09.2024
Sitzungstermin: Montag, 16.09.2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 02.09.2024
Der Wahlleiter der Stadt Aßlar
Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar am 09. März 2025
1. In der Stadt Aßlar mit 14.133 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe B2 bewertet.
Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. August 2025. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:
Der Gemeindewahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, 09. März 2025, eine evtl. Stichwahl am Sonntag, 23. März 2025 statt.
3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar aufgefordert.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und ggf. die Kurzbezeichnung muss sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) eine sog. Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Zahl der Stadtverordneten in der Stadt Aßlar beträgt 37, insoweit sind mindestens 74 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Aßlar) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Aßlar) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate (Februar 2024) und mit der Aufstellung des Bewerbers oder der Bewerberin für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate (Mai 2024) vor Ablauf der Wahlzeit begonnen worden sein. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern bzw. Vertreterinnen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 30.12.2024 bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Erdgeschoss, Zimmer 106, 35614 Aßlar einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 30.12.2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
35614 Aßlar, 02.September 2024
Der Wahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Aßlar
gez.
Timo Dietermann
Veröffentlicht am 29.08.2024
Sitzungstermin: Donnerstag, 05.09.2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 26.08.2024
Sitzungstermin: | Montag, 2. September 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Treffpunkt: Baustelle Neubau Feuerwehrhaus Lahnau |
Zusatzinfo: | Zufahrt zur Baustelle des Feuerwehrhauses über die Landstraße zwischen Waldgirmes und Dorlar |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 14.08.2024
Die Stadtverordnetensammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 18.03.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Grundschule Werdorf“, Stadtteil Werdorf, beschlossen.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Werdorf und umfasst die Flurstücke 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73 und 74 der Flur 31 und befindet sich im direkten Ortsanschluss auf südwestlicher Seite Werdorfs, südlich der B 277 und direkt nördlich der Sporthalle Werdorf.
Gegenstand des Bebauungsplans ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom 15.08.2024 bis 23.08.2024 in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, nach Terminvereinbarung zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Vorentwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Die zum Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetensammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Die Stadt Aßlar hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 14.08.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 18.03.2024 beschlossen, den Flächennutzungsplan für den Bereich „Werdorf Grundschule“, Stadtteil Werdorf, zu ändern.
Der Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung befindet sich befindet sich am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Werdorf. Er liegt südlich der Bundesstraße 277 und nördlich der Sporthalle zwischen der Verlängerung der Falltorstraße und der Verlängerung der Lutherstraße. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Werdorf, Flur 31, betroffene Flurstücke sind: 66/1, 67/1, 68, 69, 70, 71,72, 73 und 74.
Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 15.08.2024 bis 23.08.2024 in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, nach Terminvereinbarung zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.asslar.de unter der Rubrik Rathaus Amtliche Bekanntmachungen eingesehen und heruntergeladen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Vorentwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Es wird darauf hinge-wiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung i.S.d. § 4 (3) Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gemäß § 7 (3) Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die zur Flächennutzungsplanänderung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Aßlar personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 30.07.2024
Die Stadt Aßlar plant im Rahmen der Straßensanierungs- und Unterhaltungsarbeiten, die Erneuerung der Asphaltdeckschichten in den folgenden Straßen durchzuführen: Nordring in Werdorf in zwei Abschnitten, Gartenstraße, Pestalozzistraße ab Kantstraße, Mühlgrabenstraße und Kirchstraße. Die Arbeiten beginnen am 05.08.2024 und werden voraussichtlich bis Ende November andauern. Während dieser Zeit kann es zu Verkehrsbehinderungen kommen – wir bitten um Verständnis. Die einzelnen Sanierungsabschnitte entnehmen Sie bitte aus den beigefügten Lageplänen.
Veröffentlicht am 24.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 8. Juli 2024 aufgrund der durchgeführten Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes (Abteilung Revision) des Lahn-Dill-Kreises die vorliegenden Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 festgestellt und erteilt dem Magistrat gemäß §114 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit geltenden Fassung Entlastung.
Es wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 25. Juli bis 26. Juli 2024 und vom 29. Juli bis 2. August 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden nach den Bestimmungen gem. §114 HGO der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) öffentlich ausgelegt werden. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer 06441/803-131. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
35614 Aßlar, 23. Juli 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 18.07.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 31. Juli 2024, 17:30 Uhr |
Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa) , Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 10.07.2024
Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar II (Berghausen, Werdorf) einen neuen Beisitzer*/in.
Interessierte Bürger*/innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt/in oder Notar/in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter/innen und Beamte/innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 05.08.2024 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gilda.lungo@asslar.de zur Verfügung.
Veröffentlicht am 09.07.2024
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 8. Juli 2024 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates einstimmig beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 gem. § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:
Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: 22.638.886,50 €
Das Jahresergebnis wird festgestellt auf: 405.782,11 €
Wasserversorgung (Gewinn): 185.422,26 €
Abwasserbeseitigung (Gewinn): 220.359,85 €
Der Gewinn des Jahres 2023 in Höhe von 405.782,11 € wird wie folgt behandelt:
im Bereich Wasserversorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 185.422,26 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
im Bereich Abwasserentsorgung:
Der Jahresgewinn in Höhe von 220.359,85 € soll zur Einstellung in die Rücklagen verwendet werden.
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31.Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse - entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und - vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 26 HesEigBGes i. V. m. § 289 HGB und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.
Dreieich, 13. Mai 2024
Schüllermann und Partner AG
Wrtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez. Dipl.-Finanzwirt (FH) Wolfgang Kaiser Wirtschaftsprüfer |
gez. MSc. Marcel Kempf Wirtschaftsprüfer |
2023 liegen in der Zeit vom 11. bis 12. Juli sowie vom 15. bis 19. Juli 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefonnummer 06441/803-502.
Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
Aßlar, 10. Juli 2024
Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann, Kaufm. Betriebsleiter
gez. Thomas Schäfer, Techn. Betriebsleiter
Veröffentlicht am 09.07.2024
I. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2023
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 8. Juli 2024 auf Empfehlung der Betriebskommission und des Magistrates beschlossen, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 gemäß § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetztes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung in folgender Form festzustellen:
Die Bilanzsumme wird festgestellt auf: 6.129.975,64 Euro
Der Jahresfehlbetrag wird festgestellt auf: 1.005.284,06 Euro
Auf den Jahresfehlbetrag 2023 in Höhe von 1.005.284,06 Euro wurden von der Stadt Aßlar bereits Zahlungen zur Abdeckung des Verlustes in Höhe von 1.650.000,00 Euro geleistet. Dieser Betrag ist in der Schlussbilanz der „Allgemeinen Rücklage“ zugeführt worden. Der Jahresverlust wird aus den allgemeinen Rücklagen abgedeckt. Der überzahlte Betrag der Verlustabdeckung in Höhe von 644.715,94 Euro soll in der allgemeinen Rücklage verbleiben.
II. Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An das Freizeitbad „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar
Wir haben den Jahresabschluss des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ der Stadt Aßlar - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Freizeitbades „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat.
Dreieich, 21. Mai 2024
Schüllermann und Partner AG
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
gez. Kaiser Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Kaiser Wirtschaftsprüfer |
gez. Kempf MSc. Marcel Kempf Wirtschaftsprüfer |
III. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Laguna Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2023 liegen in der Zeit vom 11. - 12. Juli 2024 und 15. - 19. Juli 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Zimmer 206, 1. Obergeschoss, während der Dienststunden öffentlich aus. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter folgender Telefonnummer: 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird hiermit besonders hingewiesen.
Aßlar, 10. Juli 2024
Betriebsleitung der Laguna Aßlar
gez. Richter, Betriebsleiterin
gez. Krämer, Betriebsleiter
Veröffentlicht am 09.07.2024
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar am 08.07.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Aßlar erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
1. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
2. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
3. Als Spielgeräte gelten auch
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
§ 4
Steuersätze
1. Die Steuer beträgt
zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
je angefangenem Kalendermonat und Gerät
Gegenstand haben 30 v.H. der Bruttokasse,
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 20,00 Euro
2. Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
3. In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
b. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen
unverzüglich der Stadt Aßlar - Steueramt - mitzuteilen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Stadt Aßlar - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach §7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.
§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 09.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Aßlar über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das spielen um Geld oder Sachwerte vom 1.1.2019 außer Kraft)
Aßlar, den 08.07.2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 03.07.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 10. Juli 2024, 17:30 Uhr |
Raum, Ort: | Kontakt- und Beratungsstelle, Hauptstr. 8, 35614 Aßlar |
gez. Graziano Vacante
Veröffentlicht am 01.07.2024
Der Lahn-Dill-Kreis informiert:
Am Sonntag, 30. Juni 2024, wählten die Bürgerinnen und Bürger des Lahn-Dill-Kreises per Stichwahl einen neuen Landrat. Das vorläufige Wahlergebnis am Sonntagabend zeigt: Carsten Braun erhielt mit 51,18 Prozent die meisten Stimmen. Er tritt damit voraussichtlich die Nachfolge von Wolfgang Schuster an, der in diesem Jahr sein Amt nach drei Amtsperioden niederlegt.
Braun trat in der Stichwahl gegen Frank Inderthal an, der 48,82 Prozent der Stimmen erhielt. Insgesamt lag die Wahlbeteiligung bei 31,36 Prozent. Am 5. Juli 2024, um 12 Uhr, tagt der Kreiswahlausschuss und wird das verbindliche Wahlergebnis feststellen.
Wolfgang Schuster ist zuletzt am 6. November 2024 als Landrat im Dienst. Am Tag darauf wird der neue Landrat sein Amt antreten.
Veröffentlicht am 27.06.2024
Sitzungstermin: | Montag, 08.07.2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Zusatzinfo: | Keine |
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 21.06.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 2. Juli 2024, 18:30 Uhr |
Raum, Ort: | Backhaus Klein-Altenstädten, Wilhelmstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Rosa Califano-Schlier
Veröffentlicht am 20.06.2024
Sitzungstermin: | Donnerstag, 27. Juni 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßla |
Zusatzinfo: |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 17.06.2024
In der Stadt Aßlar im Lahn-Dill-Kreis am 30.06.2024
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 28.06.2024, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Tag der Stichwahl 15:00 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass Ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Tag der Stichwahl, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
und
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Aßlar schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tag der Stichwahl, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Aßlar,
gez. Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 14.06.2024
Sitzungstermin: | Montag, 24. Juni 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßla |
Zusatzinfo: | TOP 4 wird in gemeinsamer Sitzung mit dem Haupt- und Finanzausschuss beraten. |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 14.06.2024
Sitzungstermin: | Montag, 24. Juni 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßla |
Zusatzinfo: | Gemeinsame Sitzung mit dem Bau- und Umweltausschuss der Stadt Aßlar zu TOP 2 |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 11.06.2024
Die Sitzung des Senioren- und Behindertenbeirats muss leider verschoben werden!
Veröffentlicht am 28.05.2024
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 05. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) sowie § 5 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 21.03.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 27. Mai 2024 beschlossen, den alten Friedhof Bechlingen (Gemarkung Bechlingen, Flur 2, Flurstück 36/1) zu schließen und zu entwidmen:
Gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) sowie § 5 Abs. 1 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar kann jeder Friedhof geschlossen und einer anderen Verwendung zugeführt (entwidmet) werden. Voraussetzungen für eine Schließung und Entwidmung sind, dass keine Bestattungen mehr stattfinden und alle Ruhefristen abgelaufen sind. Die letzte Bestattung auf dem alten Friedhof in Bechlingen hat im Jahr 1975 stattgefunden. Die Ruhezeit gemäß der damalig gültigen Friedhofsordnung der Stadt Aßlar betrug 35 Jahre. Insoweit sind alle Ruhefristen spätestens am 31. Dezember 2010 abgelaufen und die Voraussetzung für eine Schließung und anschließende Entwidmung liegen vor. Die Fläche wird zukünftig als öffentliche Grünanlage gewidmet. Die Schließung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Entwidmung tritt am 15. Juni 2024 in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
Schriftlich oder zur Niederschrift
eingelegt werden. Die Anschrift lautet Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.
Die Schriftform kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewahrt werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde möglich macht, ist unzulässig. Das elektronische Dokument kann auf folgende elektronischen Zugangswegen übermittelt werden:
Email an: standesamt@asslar.de
Besonderes elektronisches Behördenpostfach der Stadt Aßlar
Bitte beachten Sie, dass eine einfache Email nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG entspricht.
Aßlar, 28. Mai 2024
gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 23.05.2024
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden der Stadtverordneten Frau Bärbel Martin-Schake, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.
Frau Martin-Schake hat mit Schreiben vom 17. Mai 2024 als gewählte Bewerberin des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- auf ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG ihr Mandat als Stadtverordnete verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der - SPD - mit den meisten Stimmen an ihre Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Frau Evelyn Maier-Tewes, wohnhaft in Aßlar
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Frau Maier-Tewes mit meiner Feststellung ihr Mandat als Stadtverordnete der Stadt Aßlar erworben.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 20. Mai 2024
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 20.05.2024
Sitzungstermin: Montag, 27.05.2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo: Keine
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 15.05.2024
In folgenden allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:
Wahl- oder Briefwahlbezirk |
Bezeichnung des Wahlbezirkes |
Bezeichnung des Wahlraums |
00006 |
Berghausen |
Kita Berghausen, Leuner Straße 2, 35614 Aßlar |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zur Einsichtnahme aus.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um Uhrzeit 15:00 in Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar zusammen.
oder
teilnehmen.
Die Briefwahl findet für die Europawahl sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
und
Der amtliche gelbe Stimmzettelumschlag wird in dem hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, versandt.
Der rote Wahlbrief mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag 18:00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der auf den hellroten Wahlbriefumschlag genannten Stelle abgegeben werden.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Aßlar,
Magistrat der Stadt Aßlar, gez. Timo Dietermann (Wahlleiter)
Veröffentlicht am 08.05.2024
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 10 Europäischen Parlament und die Direktwahl des Landrats sowie das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Direktwahl am 09. Juni 2024
1. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Europawahl und Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Aßlar wird in der Zeit vom 21. bis zum 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Europawahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat.
Zur Europawahl und Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.
Für die Teilnahme an der Direktwahl des Landrates ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag
Für die Teilnahme an der Europawahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 19. Mai 2024 bei der Gemeindebehörde (Anschrift siehe unten) zu stellen. Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (21. bis 24. Mai 2024 ), spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl, die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für eine mögliche Stichwahl des Landrates werden neue Wahlbenachrichtigungen grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Direktwahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheins. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Magistrat der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, zur Einsichtnahme aus. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann in dem Landkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Mit einem Wahlschein für die Direktwahl ist eine Wahlbeteiligung in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl möglich.
5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
Bei der Stadt Aßlar können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten
und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl des Landrates erhalten die Wahlberechtigten
und
Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl müssen die Wählerinnen und Wähler die Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und dem jeweiligen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der hellrote Wahlbriefumschlag für die Europawahl und damit verbundene Direktwahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Magistrat der Stadt Aßlar
Aßlar, 08.Mai 2024
gez. Timo Dietermann (Wahlleiter)
Veröffentlicht am 08.05.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 22. Mai 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstr. 7, 35614 Aßlar - Berghausen |
gez. Lars Günter Becker
Veröffentlicht am 07.05.2024
Sitzungstermin: | Donnerstag, 16. Mai 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 02.05.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 15. Mai 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 26.04.2024
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.: 0611 / 535-3217, Fax-Nr.: 0611 / 327605700
E-Mail: stephan.dietrich-eckhardt@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-MR-05-20-89-01-B-0005#006
Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach
Verfahrensnummer: VF 2089
1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
In dem Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach werden die Beteiligten gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung zum 01.06.2024 -0.00 Uhr vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.
Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 19.04.2024 geregelt.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).
Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.
Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:
Sachbearbeiterin Bodenordnung: Louisa Gläser
Tel.-Nr. 0611/535 3218, E-Mail: louisa.Glaeser@hvbg.hessen.de
Die Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde werden am
Mittwoch, den 22. Mai 2024 und Donnerstag, den 23. Mai 2024,
jeweils von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
im Dorfgemeinschaftshaus Ballersbach,
Jahnstraße 24; 35756 Mittenaar-Ballersbach
anwesend sein.
Teilnehmende, die in der Örtlichkeit in ihre neuen Grundstücke eingewiesen werden wollen (Anzeige der Grenzpunkte), werden gebeten, vorab einen Termin -im oben genannten Zeitraum- mit Frau Gläser abzustimmen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.
3. Hinweise
3.1 Rechtliche Wirkungen
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).
3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
3.3 Nießbrauch, Pacht
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
4. Bekanntmachung
Diese vorläufige Besitzeinweisung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Mittenaar, Bischoffen und Hohenahr sowie in den angrenzenden Gemeinden, Siegbach, Bad Endbach, Lohra, Biebertal, Ehringshausen und Sinn und in den angrenzenden Städten Gladenbach, Aßlar, Wetzlar und Herborn öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte mit der neuen Grundstückseinteilung für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
- zu den Öffnungszeiten vom Kundenservice
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/VF2089 abrufbar. Durch die Veröffentlichung im Internet werden keine Rechtsmittel- oder Auslegungsfristen in Gang gesetzt.
Begründung
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.
Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.
Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen ebenfalls vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.
Begründung
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 19.04.2024 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.
Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberech-tigten, muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht –
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, den 19.04.2024
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS)
Im Auftrag
gez. Ralf Ufer, Abteilungsleitung
Veröffentlicht am 26.04.2024
Wir suchen für den Ortsgerichtsbezirk Aßlar III (Bechlingen, Bermoll, Oberlemp) einen neuen Beisitzer*/in.
Interessierte Bürger*/innen können sich um das Amt bewerben. Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung; die Ernennung auf die Dauer von 10 Jahren durch das Amtsgericht Wetzlar. Beisitzer des Ortsgerichts unterstützen das Amtsgericht nach den §§ 13 ff. des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die im Ortsgerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben, allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglied kann nicht werden, wer seinen Wohnsitz nicht oder nicht mehr in Aßlar hat, wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt oder als Rechtsanwalt/in oder Notar/in zugelassen ist. Außerdem sollen Richter/innen und Beamte/innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Interessierte Bürger/innen werden gebeten, sich bis zum 31.05.2024 beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich unter Beifügung eines kurzen Lebenslaufes zu bewerben. Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Frau Lungo unter Tel.-Nr. 06441-803-316 oder per E-Mail: gewerbeamt@asslar.de zur Verfügung.
Veröffentlicht am 23.04.2024
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß § 97a in Verbindung mit § 103 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die aufgrund der heute erteilten Einzelkreditermächtigung nachstehende Genehmigung
Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden,
Verkehr
- Kommunal- und Finanzaufsicht -
Datum: 5. April 2024
Unser Zeichen: 15.1 - FA - 221.3 (532001) jo
Ansprechpartner: Frau Langhammer
Gemäß § 97a in Verbindung mit § 103 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die aufgrund der heute erteilten Einzelkreditgenehmigung nachstehende aktualisierte
a. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß HGO in Höhe von nunmehr
1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) modifiziert
Die Genehmigung ist gemäß der §§ 97a und 103 HGO mit Auflagen verbunden.
Alle Auflagen meiner ABG vom 9. März 2023 wurden erfüllt bzw. haben sich durch Zeitablauf erldigt.
In Vertretung
Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat
Veröffentlicht am 22.04.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 7. Mai 2024, 19:30 Uhr |
Raum, Ort: | Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf |
gez. Birger Hahn
Veröffentlicht am 09.04.2024
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Aßlar West“
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGb)
Das Regierungspräsidium Gießen teilt mit Verfügung vom 05. April 2024 mit, dass der o.g. Bauleitplan und dessen Aufstellungsverfahren geprüft wurden; die Änderung des Flächennutzungsplanes wird aufgrund des § 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Bauleitplan wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Bebauungsplan „Aßlar West“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat den Bebauungsplan „Aßlar West“ in ihrer Sitzung am 11.12.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Abs. 1 und 3 HBO und die wasserrechtliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 37 Abs. 4 HWG als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Nach der Genehmigung der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplanes durch das Regierungspräsidium Gießen kann auch der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung wird in der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 08.04.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 16. April 2024, 19:00 Uhr |
Raum, Ort: | Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp, Schmiedecke 3, 35614 Aßlar-Oberlemp |
Zusatzinfo: Vor der Sitzung findet um 18:30 Uhr eine Bürgerfragestunde statt.
gez. Kai Discher
Veröffentlicht am 28.03.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 10. April 2024, 17:00 Uhr |
Raum, Ort: | Kulturbackhaus (KuBa) , Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 28.03.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 9. April 2024, 18:30 Uhr |
Raum, Ort: | Ev. Gemeindehaus Klein-Altenstädten |
gez. Rosa Califano-Schlier
Veröffentlicht am 19.03.2024
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht, hat mit Verfügung vom 13. März 2024 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ für das Wirtschaftsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ in der Zeit vom 20. bis 22. März 2024 und vom 25. bis 28. März 2024 im Verwaltungsgebäude II des Rathauses der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird.Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441 803-501. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2024 tritt damit am 20. März 2024 in Kraft.
WIRTSCHAFTSPLAN
der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 5. Februar 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Aßlar“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2024 wird festgesetzt:
Wasserversorgung
Erfolgsplan | |
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | 2.192.420,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.166.778,00 € |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -25.642,00 € |
./. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | |
sowie sonstige Steuern | 25.642,00 € |
mit einem Jahresgewinn | 0,00 € |
Vermögensplan | |
mit den Gesamteinnahmen auf | -1.385.868,00 € |
mit den Gesamtausgaben auf | 1.385.868,00 € |
Abwasserbeseitigung | |
Erfolgsplan | |
mit dem Gesamtbetrag der Erlöse auf | -2.631.605,00 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.631.605,00 € |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftsfähigkeit | 0,00 € |
mit einem Jahresgewinn von | 0,00 € |
Vermögensplan | |
mit den Gesamteinnahmen auf | -1.089.841,00 € |
mit den Gesamtausgaben auf | 1.089.841,00 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt:
Betriebszweig Wasserversorgung: | 655.190,00 € |
Betriebszweig Abwasserentsorgung: | 512.821,00 € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen für das Wirtschaftsjahr 2024 werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird für die Gesamteinrichtung auf 750.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn im Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt. Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt. Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 5. Februar 2024
Die Betriebsleitung der Stadtwerke Aßlar
gez. Thorsten Adelmann | gez. Thomas Schäfer |
Kaufm. Betriebsleiter | Techn. Betriebsleiter |
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15 ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aßlar die
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024
a) des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach § 2 des Wirtschaftsplanes für den Betriebszweig „Wasserversorgung“ (655.190 €) und den Betriebszweig „Abwasserentsorgung“ (512.821 €) in Höhe von insgesamt 1.168.011 € (in Worten: eine Million einhundertachtundsechzigtausendelf Euro)
b) des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach § 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro).
Weitere genehmigungsbedürftige Bestandteile sind dem Wirtschaftsplan 2024 nicht zu entnehmen. Die Genehmigung ist im Sinne der §§103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.
Auflagen
Im Auftrag | |
Strack-Schmalor | (Siegel) |
Leitender Verwaltungsdirektor |
Veröffentlicht am 19.03.2024
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 18. März 2024 die Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Haushaltsplan 2024 der Stadt Aßlar in der Zeit vom 20. März bis 22. März 2024 und vom 25. März bis 28. März 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441/803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Haushaltssatzung 2024 tritt damit am 20. März 2024 in Kraft.
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung am 5. Februar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 40.383.128 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 40.897.732 € |
mit einem Saldo von | - 514.604 € |
im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
mit einem Saldo von | 0 € |
mit einem Fehlbedarf von | 514.604 € |
Der Ausgleich des Fehlbedarfs von 514.604 € erfolgt durch die Entnahme aus Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gem. § 24 Abs. 2 GemHVO. Der Haushalt gilt somit gem. § 24 GemHVO als ausgeglichen.
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
851.312 € |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.531.500 € |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.188.043 € |
mit einem Saldo von | 1.656.543 € |
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.800.000 € |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 890.030 € |
mit einem Saldo von | 909.970 € |
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von |
104.739 € |
festgesetzt.
Zum Ausgleich des Finanzhaushaltes stehen Liquide Mittel in Höhe von 6.964.702 € zur Verfügung. Des Weiteren bestehen Kreditermächtigungen aus Vorjahren von 3.300.000 €.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.800.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 755.000 € festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite, werden auf 4.000.000 € festgesetzt.
2.500.000 € dienen vorrangig als Ausfallreserve zur Abdeckung des Risikos drohender Rückzahlungsansprüche aus Steuern, weitere 1.500.000 € dienen der Vorfinanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, vorrangig für die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Werdorf (I027), der Siedlungserweiterung Berghausen-Ost (I157) sowie dem Neubau der Osttangente Berghausen (I162).
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 365 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 600 v.H. |
2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 11. Dezember 2023. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Magistrat wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung gem. § 98 HGO
Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn
a. im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch die Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt.
b. Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt.
c. Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen.
2. Wertgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO
a. Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 100 Abs. 1 HGO) liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen 1% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 1% aller Auszahlungen im Finanzhaushalt übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Magistrates, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
b. Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
3. Wertgrenze zur Abgrenzung von Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 GemHVO
Zur Festsetzung einer Wertgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 7. Juni 2021 eine Wertgrenze von 150.000 € zur Abgrenzung von erheblicher finanzieller Bedeutung festgelegt.
Aßlar, 5. Februar 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz
Bürgermeister
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß den §§ 97a, 92a,102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Magistrat der Stadt Aßlar die
a. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen bis zu einem Betrag von
755.000 €
(i. W.: siebenhundertfünfundfünfzigtausend Euro)
b. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 97a Nr.4 i. V. m. § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von
1.800.000 €
(i. W.: eine Million achthunderttausend Euro)
c. zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 97a Nr. 5 i. V. m.§ 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
4.000.000 €
(i. W.: vier Millionen Euro)
d. des Haushaltssicherungskonzeptes 2024 gemäß § 92a HGO.
Die Genehmigung erfolgt aufgrund der Vorgaben der §§ 92 Abs. 5, 92a, 97a, 102, 103 und 105 HGO unter Auflagen, die in der Begleitverfügung begründet werden.
Im Auftrag
(Siegel)
Strack-Schmalor
Leitender Verwaltungsdirektor
Veröffentlicht am 13.03.2024
Planfeststellungsbeschluss für den Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der Bundesautobahn A 45 mit sechsstreifigem Ausbau zwischen der Landesgrenze Hessen/Nordrhein-Westfalen und dem „Gambacher Kreuz“ von Betr.-km 156,336 bis 158,749 in der Gemarkung Werdorf der Stadt Aßlar; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und den ländlichen Raum
Veröffentlicht am 08.03.2024
Sitzungstermin: | Montag, 18. März 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar |
Zusatzinfo: | Keine |
TOP | Betreff |
1 | Eröffnung und Begrüßung |
2 | Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung |
3 | Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 05.02.2024 |
4 | Mitteilungen und Anfragen |
5 | Aktuelle Fragestunde |
6 | Übertragung von Haushaltsmitteln/Haushaltsresten gem. § 21 Abs. 1 GemHVO aus dem Wirtschaftsjahr 2023 des Eigenbetriebes Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme |
7 | Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 4. Quartal 2023 |
8 | Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Wirtschaftsjahr 2024 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2027 hier: aufsichtsbehördliche Genehmigung und Begleitverfügung |
9 | Fließpfadkarten Aßlar und Stadtteile |
10 | Naturschutzleitlinie |
11 | Beitritt zum Zweckverband Gewässerunterhaltung und Hochwasserschutz Lahn-Dill |
12 | Bebauungsplan "Grundschule Werdorf", Stadtteil Werdorf hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes |
13 | Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung von Pachtverträgen über städtische Flächen in Überschwemmungsgebieten zur Verringerung der Nitratbelastung in der Dill |
14 | Antrag der SPD-Fraktion auf Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft zur Nutzung von Freiflächen-Photovoltaik |
15 | Einbeziehung der Zuwendungen der Stadt Aßlar für die Grundschulbetreuung an den beiden Grundschulen in Aßlar in die Grundlagen für die Ermittlung der Schulumlage des Lahn-Dill-Kreises a) Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FWG und SPD b) Antrag des Bürgermeisters der Stadt Aßlar Christian Schwarz |
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 04.03.2024
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung, Abteilung Kommunal- und Finanzaufsicht hat mit Verfügung vom 1. März 2024 die Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ für das Wirtschaftsjahr 2024 genehmigt.
Es wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ in der Zeit vom 5. März bis 8. März 2024 und dem 11. März bis 13. März 2024 im Rathaus der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1 nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung öffentlich ausgelegt wird. Zur Einsichtnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin unter 06441 803-120. Auf diese öffentliche Auslegung wird besonders hingewiesen. Die Wirtschaftsplansatzung 2024 tritt damit am 5. März 2024 in Kraft.
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 15 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 5. Februar 2024 folgenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes "Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme" für das Jahr 2024 wird festgesetzt:
A. | Im Erfolgsplan | |
in den Erträgen auf | 3.647.665 EUR | |
in den Aufwendungen auf | 3.647.665 EUR | |
Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR | |
B. | Im Vermögensplan | |
in den Erträgen auf | 637.952 EUR | |
in den Aufwendungen auf | 637.952 EUR | |
Überschuss/Fehlbetrag | 0 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsplan 2024 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 162.772 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.150.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Wirtschaftsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Wirtschaftsplanes beschlossene Stellenplan.
1. Wertgrenze zur Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung
Eine Nachtragssatzung ist gemäß § 98 HGO in Verbindung mit § 15 EigBGes zu erlassen, wenn
m Erfolgsplan trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Wirtschaftsplanausgleich nur durch die Änderung der Wirtschaftsplansatzung erreicht werden kann. Ein erheblicher Fehlbetrag oder wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans übersteigt.
Ein erheblicher Umfang liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Erfolgsplans oder 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans übersteigt.
Unerhebliche Auszahlungen liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Vermögensplans betragen.
2. Erheblichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes
Die Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von Investitionsmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 EigBGes wird auf 100.000 € festgelegt.
3. Erheblichkeitsgrenze zur Abgrenzung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO i. V § 15 EigBGes
Ein erheblicher Umfang der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen liegt vor, wenn die Aufwendungen oder Auszahlungen die Erheblichkeitsgrenze übersteigen. Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Betriebskommission, erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Als nicht erheblich und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind.
Aßlar, 5. Februar 2024
Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme
gez. Maja Richter | gez. Oliver Krämer | |
Betriebsleiterin | Betriebsleiter |
DER LANDRAT
DES LAHN-DILL-KREISES
als Behörde der Landesverwaltung
gemäß der §§ 1 und 15ff. des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl S. 121) und § 115 Abs.3 und § 97a i. V. m. §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme“ die
Der Wirtschaftsplan 2024 enthält ansonsten keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist im Sinne von § 1 Abs.2 EigBGes in Verbindung mit den §§ 102, 103 und 105 HGO mit Auflagen verbunden.
Im Auftrag
(Siegel)
Reinhard Strack-Schmalor
Leitender Verwaltungsdirektor
Veröffentlicht am 28.02.2024
Sitzungstermin: | Donnerstag, 7. März 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 28.02.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 6. März 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Grundschule Aßlar, Bornstr. 6, 35614 Aßlar |
Tagesordnung
gez. Jens Guckenbiehl
Veröffentlicht am 23.02.2024
Sitzungstermin: | Montag, 4. März 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Bornbergsaal der Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßla |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 14.02.2024
Die gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Aßlar findet am
Freitag, 15. März 2024 18:00 Uhr,
in der Mehrzweckhalle, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen statt.
Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei mir eingereicht werden.
Michael Pichl
Stadtbrandinspektor
Veröffentlicht am 14.02.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 21. Februar 2024, 17:30 Uhr |
Raum, Ort: | KuBa (Kultur im Backhaus), Bachstr. 39, 35614 Aßlar |
gez. Hannelore Spengler
Veröffentlicht am 07.02.2024
Gemäß § 123a Abs.1 HGO hat die Stadt Aßlar jährlich einen Beteiligungsbericht über Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts abzugeben.
Die Stadt Aßlar verfügt über keine Beteiligungen im Sinne des § 123a Abs. 1 HGO. Ein Beteiligungsbericht gemäß § 123a Abs. 2 HGO wird daher nicht erstellt.
Wir bitten um Kenntnisnahme dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Aßlar, 5. Februar 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez. Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 30.01.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit verkürzter Ladefrist nach § 58 (1) HGO i.V.m. § 9 (4) der Geschäftsordnung der Stadt Aßlar für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse
Sitzungstermin: Montag, 05.02.2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo: Keine
Öffentlicher Teil
gez. Katharina Schäfer
Veröffentlicht am 26.01.2024
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Stadtverordneten Herrn Gerd Adolf Braun, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar festgestellt habe.
Herr Braun hat mit Schreiben vom 24. Januar 2024 als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar verzichtet und dadurch gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Stadtverordneter verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der - SPD - mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Herr Ulrich Hahn, wohnhaft in Werdorf
in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG i. V. m. § 23 Abs. 1 KWG hat Herr Hahn mit meiner Feststellung sein Mandat als Stadtverordneter der Stadt Aßlar erworben.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 25. Januar 2024
gez. Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 17.01.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 11.12.2023 die den Bebauungsplan Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“, Gemarkung Klein-Altenstädten, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.48 „Festplatz Klein-Altenstädten“ befindet sich im Südwesten des Siedlungsbereiches Klein-Altenstädten und schließt dort in der Verlängerung der Wilhelmstraße an ein bestehendes Wohngebiet an. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Klein-Altenstädten, Flur 2, das Flurstück 379 mit einer Größe von 3.644 m².
Der Bebauungsplan, die Begründung incl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, Fachdienst Bauen, Forst & Umwelt, Verwaltungsgebäude II, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Zimmer OG-03, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:30 bis 16:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Aßlar, den 17. Januar 2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz, Bürgermeister
Veröffentlicht am 15.01.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 24. Januar 2024, 20:00 Uhr |
Raum, Ort: | Dorfgemeinschaftshaus Bechlingen, Borngasse 11, 35614 Aßlar - Bechlingen |
gez. Regina Meißner
Veröffentlicht am 15.01.2024
Termin: | Freitag, 16. Februar 2024, 19:00 Uhr |
Ort: | Feuerwehrhaus Aßlar, Berliner Straße 39, 35614 Aßlar |
Hinweis: Die Jahreshauptversammlung des Vereins Freiwillige Feuerwehr Aßlar e.V. findet erstmals an einem anderen Termin getrennt statt.
gez. Björn Reiss
(Stellvertretender Wehrführer)
Veröffentlicht am 11.01.2024
Sitzungstermin: | Donnerstag, 18. Januar 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Michael Clemens
Veröffentlicht am 11.01.2024
des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Sinn, über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2024.
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 21. November 2023 einstimmig den vorgelegten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 festgesetzt.
Wirtschaftsplan
des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd in Sinn für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024.
Aufgrund § 8, Ziff. 5 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd in der Fassung vom 01.01.2014, zuletzt geändert zum 01.01.2023 und des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 21.11.2023 wird die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 wie folgt beschlossen:
1
Der Wirtschaftsplan für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird
im Erfolgsplan Überschuss |
in den Erträgen
|
auf
|
2.218.393,00 € 108.493,00 € |
im Vermögensplan |
in der Einnahme |
auf |
1.669.000,00 € |
festgesetzt.
2
Der Grundbeitrag zur Deckung der nicht über die Wasserabnahmebeiträge gedeckten Kosten wird gem. § 27 Abs. 3 der Verbandssatzung für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 vorläufig wie folgt festgesetzt:
Verbandsmitglied |
Angeschlossene Einwohner |
Grundbeitrag 2024 |
Angelburg |
3.472 |
34.147,17 € |
Aßlar |
13.192 |
129.743,53 € |
Breitscheid |
4.773 |
46.942,53 € |
Dietzhölztal |
5.643 |
55.498,99 € |
Driedorf |
2.699 |
26.544,71 € |
Ehringshausen |
9.629 |
94.701,37 € |
Eschenburg |
10.286 |
101.162,96 € |
Greifenstein |
6.663 |
65.530,71 € |
Herborn |
5.596 |
55.036,75 € |
Leun |
5.927 |
58.292,14 € |
Mengerskirchen |
4.161 |
40.923,50 € |
Sinn |
6.621 |
65.117,64 € |
Gesamt |
78.662 |
773.642,00 € |
3
Der Wasserabnahmebeitrag für die Wasserlieferungen wird wie folgt festgesetzt:
Für die Zeit vom 01.01. – 31.12.2024:
Verbandsmitglieder
für die Mindestabnahmemenge und die darüber hinausgehende
Wassermenge 0,58 €/cbm, netto
Nichtmitglieder
für die abgenommene Wassermenge 1,47 €/cbm, netto
4
Eine Neuaufnahme von Krediten ist in Höhe von 1.403.000,00 € erforderlich. Umschuldungen sind keine erforderlich.
5
Der Höchstbetrag des Kassenkredites, der im Kalenderjahr 2024 zur Aufrechterhaltung des Betriebes in Anspruch genommen werden darf, wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
6
Es wird eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1.150.000,00 € für die Fortführung des Neubaus HB Helsdorf im Jahr 2025 veranschlagt.
gez. Koch
Verbandsvorsteher
Der vorstehende Wirtschaftsplan des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd für das Wirtschaftsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist erteilt.
Regierungspräsidium Gießen
Gz.: RPGI-13-03m0400/16-2015/33 Datum: 18. Dezember 2023
Bearbeiter/in: Miriam Peter Tel. +49 641 303-2165
Dokument Nr. 2023/1752180
Zustimmung
Hiermit erteile ich dem Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd mit Sitz in Sinn unter Bezug auf die Begleitverfügung gleichen Datums die aufsichtsbehördliche Zustimmung
1.403.000 €
(in Worten: Eine Million vierhundertdreitausend Euro)
gemäß § 65 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) i. V. m. § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) i. V. m § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);
1.150.000 €
(in Worten: Eine Million einhundertfünfzigtausend Euro)
gemäß § 65 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) i. V. m. § 2 Abs 2 des Hessischen Ausführungsgesetztes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) i. V. m. § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);
500.000 €
(in Worten: fünfhunderttausend Euro)
gemäß § 75 Abs. 3 WVG i.V.m. § 2 HWVG.
Im Auftrag (S)
Schneider
Regierungsdirektorin
Der Wirtschaftsplan 2024 liegt in der Zeit vom 22.01.2024 bis einschließlich 30.01.2024 in der Geschäftsstelle des Wasserbeschaffungsverbandes Wasserwerke Dillkreis Süd, Kirchstraße 12, 35764 Sinn, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Wasserbeschaffungsverband Sinn, 10.01.2024
Wasserwerke Dillkreis Süd gez. Koch, Verbandsvorsteher
Veröffentlicht am 08.01.2024
Sitzungstermin: | Mittwoch, 10. Januar 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstr. 7, 35614 Aßlar - Berghausen |
gez. Sybille Hahn
Veröffentlicht am 08.01.2024
Sitzungstermin: | Montag, 15. Januar 2024, 18:00 Uhr |
Raum, Ort: | Stadthalle Aßlar, Bornbergsaal, Mühlgrabenstr. 1, 35614 Aßlar |
gez. Oliver Menz
Veröffentlicht am 08.01.2024
Sitzungstermin: | Dienstag, 16. Januar 2024, 19:00 Uhr |
Raum, Ort: | Dorfgemeinschaftshaus Bermoll, Hohensolmser Straße 9, 35614 Aßlar-Bermoll |
gez. Nicklas Kniese
Veröffentlicht am 08.01.2024
Sitzungstermin: | Montag, 22. Januar 2024, 19:30 Uhr |
Raum, Ort: | Schloss Werdorf, Hohenlohesaal, Bachstraße 48, 35614 Aßlar-Werdorf |
gez. Birger Hahn