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Veröffentlicht am 16.09.2025
Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern des Ortsbeirates Bechlingen
Gemäß § 58 Abs. 2 KWO gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass ich nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG das Ausscheiden des Ortsbeiratsmitgliedes Herrn Steffen Schill, 35614 Aßlar, vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft -FWG- aus dem Ortsbeirat Bechlingen festgestellt habe.
Herr Schill hat mit Schreiben vom 12. September 2025, eingegangen am 16. September 2025 auf sein Mandat als gewählter Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- für einen Sitz im Ortsbeirat Bechlingen verzichtet und dadurch entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates verloren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft -FWG- mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Ich stelle daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 KWG fest, dass
Frau Marion Kräuter, wohnhaft in Bechlingen
in den Ortsbeirat Bechlingen nachrückt.
Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG erwirbt Frau Kräuter ihr Mandat als Mitglied des Ortsbeirates Bechlingen mit dieser Feststellung.
Gegen meine Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstr.1, 35614 Aßlar einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWO i. V. m. § 25 KWG.
Aßlar, 16. September 2025
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter