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Amtliche Bekanntmachungen



Einladung zur Bürgerversammlung Aßlar 2026

Veröffentlicht am 10.08.2026

Hiermit laden wir Sie herzlich zur diesjährigen Bürgerversammlung in Form eines Bürgerforums ein:

Samstag, den 22. August 2026,
von 10:00 bis 12:00 Uhr
in der Stadthalle Aßlar

Unter dem Motto „Anregen – Informieren – Austauschen: Unsere Stadt stellt sich vor“ erwartet Sie ein Bürgerforum mit Messecharakter. Die Fachbereiche der Stadtverwaltung präsentieren ihre Aufgaben und Angebote und stehen den Bürgerinnen und Bürgern für Fragen und persönliche Gespräche zur Verfügung.

Ein Schwerpunkt des diesjährigen Bürgerforums ist das Thema Eigenverantwortung im Zivil- und Katastrophenschutz. Dabei erhalten die Bürgerinnen und Bürger praktische Informationen dazu, wie sie selbst vorsorgen und zu ihrer eigenen Sicherheit beitragen können.

Zudem wird ein Vertreter der enwag vor Ort sein, um Fragen rund um die wichtigen Themen Energie und Wärme zu beantworten.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Aßlar, den 07.08.2026

gez. Katharina Schäfer
(Stadtverordnetenvorsteherin)

gez. Christian Schwarz
(Bürgermeister)


Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Veröffentlicht am 18.08.2026

Sitzungstermin: Dienstag, 25.08.2026, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo:

Öffentlicher Teil

TOP Betreff

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 11.06.2026
  4. Vorstellung „Batteriespeicheranlage Hohe Warte“
  5. Verschiedenes

Jannik Lutz
Vorsitzender


Sitzung des Haupt- und Finanzsausschusses

Veröffentlicht am 20.08.2026

Sitzungstermin: Donnerstag, 27.08.2026, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Zusatzinfo:

 

Öffentlicher Teil

TOP Betreff

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 11.06.2026
  4. Bericht zu über- und außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben der Stadt Aßlar zum 31.12.2025
  5. Berichtswesen über den Haushaltsvollzug 2026
    hier:  ad-hoc Bericht zum 31.05.2026 im Rahmen der Berichterstattung zur vorläufigen Haushaltsführung
  6. Jahresabschluss der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2025; hier Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung
  7. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2021
  8. Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Abt. Revision und Vergabe) des Lahn-Dill-Kreises über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Aßlar zum 31. Dezember 2022
  9. Bildung von Haushaltsresten für das Haushaltsjahr 2025 über begonnene aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen gem. §21 Abs. 2 GemHVO (Investitionen) und §21 Abs. 1 GemHVO (erklärte Übertragbarkeit)
  10. Quartalsbericht der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das 1. Quartal 2026
  11. Verschiedenes
     

 

Nichtöffentlicher Teil

12. Unbefristete Niederschlagung von Forderungen über 10.000,00 Euro

Dr. Peter Kleber
Vorsitzender


Sitzung des Ortsbeirat Oberlemp

Veröffentlicht am 19.08.2026

Sitzungstermin: Dienstag, 01.09.2026, 19:30 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp, Schmiedecke 3, 35614 Aßlar-Oberlemp
Zusatzinfo:

Öffentlicher Teil

TOP Betreff

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 18.05.2026
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Verschiedenes

Beate Arch
Vorsitzende


Öffentliche Bekanntmachung Amt für Bodenmanagement Marburg

Veröffentlicht am 18.08.2026

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -

Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg

Tel.-Nr.: 0611 / 535-3100, Fax-Nr.: 0611 / 605 700
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-MR-05-21-46-01-B-0001#006

Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken
Verfahrens-Nr.: VF 2146

 

Öffentliche Bekanntmachung
Rücknahmebeschluss zum 2. Änderungsbeschluss

1. Rücknahme des 2. Änderungsbeschlusses
Gemäß § 48 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 01. Januar 1977 in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Amt für Bodenmanagement Marburg erlassene 2. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss vom 24. Februar 2026 im Flurbereinigungsverfahren Mittenaar-Bicken zurückgenommen.

2. Flurbereinigungsgebiet
Die Gebietsänderungen des 2. Änderungsbeschlusses werden zurückgenommen und entsprechen nunmehr wieder den Festsetzungen des Flurbereinigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2013 und des 1. Änderungsbeschlusses vom 03. September 2018.

Das Flurbereinigungsgebiet hat somit eine Gesamtfläche von rund 403 ha.

3. Bekanntmachung
Dieser Rücknahmebeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Gemeinde Mittenaar und in den angrenzenden Kommunen Stadt Herborn, Stadt Dillenburg, Gemeinde Siegbach, Gemeinde Bischoffen, Gemeinde Hohenahr, Stadt Aßlar, Gemeinde Ehringshausen und Gemeinde Sinn öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist der Rücknahmebeschluss zum 2. Änderungsbeschluss über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2146 abrufbar.

Begründung
Das Flurbereinigungsverfahren wurde u. a. mit folgender Zielsetzung eingeleitet:

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z. B. Neuordnung land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach modernen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Flurstücken und größeren wirtschaftlichen Einheiten.
  • Verbesserung der Infrastruktur des land- und forstwirtschaftlichen Wegenetzes durch Anpassung von Wegenetz und Ausbauzustand an die heutigen Anforderungen.
  • Maßnahmen der Gewässerentwicklung und des Hochwasserschutzes, z. B. Ausweisung von Gewässerrandstreifen.
  • Unterstützung bei waldbaulichen Maßnahmen, gezielte Beseitigung einzelner Aufforstungen und Schaffung einer eindeutigen Feld-Wald-Grenze.
  • Regelung und Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse.

Der 2. Änderungsbeschluss sah vor tlw. private forstwirtschaftliche Flächen aus dem Verfahren auszuschließen, da die Zuwegung nicht sichergestellt werden kann. Im Rahmen einer erneuten rechtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Flächen nicht mit den Zielsetzungen des Verfahrens vereinbar ist. Die neue Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes verspricht somit nicht den größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung für die Beteiligten, insbesondere der Privatwaldeigentümer.

Der beabsichtigte Ausschluss der Privatwaldflächen widerspricht den für das Flurbereinigungsverfahren maßgeblichen Zielsetzungen der Flurbereinigung in Verbindung mit § 7 (1) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und erweist sich daher als rechtswidrig.

Zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsverfahrens wird daher der 2. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsbeschluss vom 24. Februar 2026 nach § 48 (1) HVwVfG zurückgenommen. Es gelten somit die gleichen rechtlichen Verhältnisse wie vor der Bekanntgabe des 2. Änderungsbeschlusses.

Kosten
Durch diesen Rücknahmebeschluss entstehen keine Kosten und werden keine Kosten veranlagt.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Rücknahmebeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -

Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Marburg, den 11. August 2026

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde –
Im Auftrag
(LS)
gez. Ufer (Abteilungsleitung)

 


Neue Stellplatzsatzung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 05.08.2026

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571, 574), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 22. Juni 2026 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Aßlar.

 

§ 2
Herstellungspflicht

  1. Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
  2. Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Die Herstellungspflicht für Fahrradstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt.
  3. Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Bedarf für Stellplätze und Fahrradabstellplätze für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Erfolgen verschiedenartige Nutzungen zu unterschiedlichen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge zulässig, wenn gesichert ist, dass die Mehrfachnutzung sich zeitlich nicht überschneidet; für den Bedarf ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend. Die Mehrfachnutzung ist dem Bauamt der Stadt Aßlar schriftlich nachzuweisen.

 

§ 3
Größe

(1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m2 je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt.

 

§ 4
Zahl

  1. Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in de Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
  3. Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
  4. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
  5. Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf

einen vollen Stellplatz aufzurunden.

 

§ 5
Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1. und 2 HBO wird ausgeschlossen.

 

§ 6
Beschaffenheit

  1. Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Einfamilienhäusern kann mit Zustimmung der Stadt Aßlar hiervon abgewichen werden. Stellplätze mit mehr als 500 m2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine Raum gliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.
  2. Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 7
Standort

Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe vom Baugrundstück (bis zu 100 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.

 

§ 8
Ablösung

(1) Die Herstellungspflicht für Pkw-Stellplätze nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Aßlar.  

(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt

in Zone 1:
Stadt Aßlar (Gemarkungen Aßlar und Klein-Altenstädten)
8.500,00 €
in Zone 2:
Stadtteile Berghausen und Werdorf
7.500,00 €
in Zone 3:
Stadtteile Bechlingen, Oberlemp und Bermoll
6.500,00 €

                         

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

  • § 2 Abs. 1 bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • den geltenden Bestimmungen Stellplätze nicht ordnungsgemäß vorhält oder nutzt, insbesondere wenn ein nachgewiesener Stellplatz nicht als solcher nutzbar ist, weil durch bauliche Anlagen oder andere dauerhaft abgestellte Dinge das Parken auf dem Stellplatz ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBl. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

 

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 16. Dezember 2024 außer Kraft.

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

35614 Aßlar, den 23. Juni 2026

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister


Stellplatzsatzung der Stadt Aßlar

Bekanntmachung der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

Veröffentlicht am 24.07.2026

An den Grundstücken in der
Gemeinde: Aßlar, Gemarkung: Berghausen, Lagebezeichnung: Schulstraße

Flur 1 Flurstücke:162/3, 26, 27, 32, 164/3, 179/33, 35/1, 39/2, 40, 165/2, 103/1, 104, 105, 106, 107/1, 168/2, 128, 98, 99/1, 157, 45, 174/6, 41, 160, 20/1, 22/1, 25/1

Flur 3 Flurstücke:142/2

wurden Grenzpunkte festgestellt und Grenzpunkte abgemarkt.

Die Ergebnisse der festgestellten Grenzpunkte sind in 2 Skizzen dokumentiert, die zur Einsicht beim Bauamt der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar, Verwaltungsgebäude II, Zimmer OG-04, während der Öffnungszeiten ausliegen.

Die betroffenen Grundstückseigentümer erhalten hiermit die Gelegenheit, sich bis zum 26.08.2026 zum Ergebnis der festgestellten Grenzpunkte zu äußern.


Skizze 1
Skizze 2

1. Änderungsgebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 02.07.2026

Artikel 1

Die Präambel wird wie folgt aktualisiert:

„Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. 1 S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBI. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. 1 S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. 1 S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBI 2025 1 Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 22.06.2026 nachstehende 1. Änderungsgebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten beschlossen:“

Artikel 2

§ 4 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Neufassung:

(1) Das Verpflegungsentgelt beträgt pro Essenseinheit

a) für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 4,10 €.

b) für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 4,60 € und

c) für Kinder in Hortbetreuung/Betreute Grundschule 4,60 €.

Artikel 3

Die vorstehende 1. Änderungsgebührensatzung tritt mit Wirkung vom 1. September 2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Aßlar, den 23.06.2026

Magistrat der Stadt Aßlar

Christian Schwarz
Bürgermeister 


Verkauf eines Baugrundstückes im allgemeinen Wohngebiet des Neubaugebiets „Berghausen-Ost“

Veröffentlicht am 06.02.2026

Im Neubaugebiet „Berghausen Ost“ steht noch ein Wohnbaugrundstück zum Verkauf:

Gemarkung Berghausen, Flur 4, Flurstück 269, 620 m² groß für 80.832,59 €

Das Grundstück ist bereits voll erschlossen und sofort bebaubar.

Gemäß der Vergaberichtlinien der Stadt Aßlar ist das Grundstück innerhalb von drei Jahren zu bebauen.
Vergaberichtlinien
Bebauungsplan

Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Julia Rother, Email julia.rother@asslar.de, Telefon 06441 803-411.


Wasserhärtebereiche 2025

Veröffentlicht am 18.11.2025

Verbraucherinformation gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 17. Juli 2013 zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.07.2021

Angabe der Wasserhärtebereiche im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Aßlar für 2025

Bei den Wasseruntersuchungen vom 18.08.2025 nach § 14 und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung wurden die Härtebereiche des Trinkwassers ermittelt. Nachfolgend sind die Ergebnisse für die einzelnen Versorgungszonen aufgeführt.

Versorgungszone Wasserhärte Härtebereich
Aßlar, Hochzone 18 °dH (3,21 mmol CaCO3/l) hart
Aßlar, Tiefzone 14,2°dH (2,54 mmol CaCO3/l) hart
Klein-Altenstädten 14,2 °dH (2,54 mmol CaCO3/l) hart
Bechlingen  15,1 °dH (2,70 mmol CaCO3/l) hart
Berghausen 19,8 °dH (3,54 mmol CaCO3/l) hart
Bermoll 11,3 °dH (2,02 mmol CaCO3/l) mittel
Oberlemp 11,3 °dH (2,02 mmol CaCO3/l) mittel
Werdorf  5,6 °dH (1,00 mmol CaCO3/l) weich

Zur Hochzone gehören folgende Straßen:

Am Hohenroth, Bergstraße (ab Gebr.-Grimm-Str.) Am Bodenloh (von Pestalozzistr. bis Kantstr.), Egerlandweg, Erwin-Debus-Straße, Freih.-vom-Stein-Straße, Friedenstraße (ab Goethestr.), Gebr.-Grimm-Straße (bis Freih.-vom-Stein-Str.), Gleisenbach, Goethestraße, Grenzweg, Hangstraße, Hasselstraße, Herderstraße, Hohwardstraße (ab Goethestr.), Jüterboger Straße, Kantstraße (ab Bodenloh), Kirchberg, Lessingstraße, Pestalozzistraße, Schillerstraße, Schulstraße (bis Schule), Sovranostraße, Sudetenweg, Tannenbergweg, Zur schönen Aussicht.

Härtebereiche:

weich: weniger als 1.5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° dH)

mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° bis 14 dH)

hart: mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14° dH)