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Amtliche Bekanntmachungen



Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Aßlar vom 01.03.2021

Veröffentlicht am 29.09.2025

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 15. September 2025 folgende

Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 10 (Messeinrichtungen):

Abs. 4 entfällt.

 

Artikel 2

§ 28 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:

Abs. 3: Die Gebühr beträgt pro m³ 2,82 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer von derzeit 7 % (Gebühr brutto 3,02 €).

Abs. 4: Für die an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke wird eine Grundgebühr je Grundstück nach der Nenngröße der Messeinrichtung erhoben.
Die Grundgebühr beträgt je angefangenem Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einem Dauerdurchfluss (Q3) von

Q3 2,5 3,60 €
Q3 6,3 9,10 €
Q3 10,0 14,40 €
Q3 25 35,90 €
Q3 36 51,60 €
Q3 100 143,30 €

Zu den genannten Gebührensätzen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7 % zu entrichten.

 

Artikel 3

Diese Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Aßlar, den 29. September 2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar

Christian Schwarz
Bürgermeister


Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Aßlar vom 04.12.2017

Veröffentlicht am 29.09.2025

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung am 15. September 2025 folgende

Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 26 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser) erhält folgende Fassung:

Abs. 1 Satz 1: Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,54 € jährlich erhoben.

 

Artikel 2

§ 28 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser) erhält folgende Fassung:

  1. Abs. 1 Satz 2: Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,18 €, bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 3,18 €.
  2. Abs. 2 Satz 4: Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,18 €, bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800

Artikel 3

Diese Satzung zur 5. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Aßlar tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Aßlar, den 29. September 2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar

Christian Schwarz
Bürgermeister