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Amtliche Bekanntmachungen



Neue Stellplatzsatzung der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 05.08.2026

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571, 574), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 22. Juni 2026 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Aßlar.

 

§ 2
Herstellungspflicht

  1. Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
  2. Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Die Herstellungspflicht für Fahrradstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt.
  3. Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Bedarf für Stellplätze und Fahrradabstellplätze für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Erfolgen verschiedenartige Nutzungen zu unterschiedlichen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge zulässig, wenn gesichert ist, dass die Mehrfachnutzung sich zeitlich nicht überschneidet; für den Bedarf ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend. Die Mehrfachnutzung ist dem Bauamt der Stadt Aßlar schriftlich nachzuweisen.

 

§ 3
Größe

(1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m2 je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt.

 

§ 4
Zahl

  1. Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in de Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
  3. Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
  4. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
  5. Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf

einen vollen Stellplatz aufzurunden.

 

§ 5
Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1. und 2 HBO wird ausgeschlossen.

 

§ 6
Beschaffenheit

  1. Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Einfamilienhäusern kann mit Zustimmung der Stadt Aßlar hiervon abgewichen werden. Stellplätze mit mehr als 500 m2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine Raum gliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.
  2. Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 7
Standort

Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe vom Baugrundstück (bis zu 100 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.

 

§ 8
Ablösung

(1) Die Herstellungspflicht für Pkw-Stellplätze nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Aßlar.  

(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt

in Zone 1:
Stadt Aßlar (Gemarkungen Aßlar und Klein-Altenstädten)
8.500,00 €
in Zone 2:
Stadtteile Berghausen und Werdorf
7.500,00 €
in Zone 3:
Stadtteile Bechlingen, Oberlemp und Bermoll
6.500,00 €

                         

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

  • § 2 Abs. 1 bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • den geltenden Bestimmungen Stellplätze nicht ordnungsgemäß vorhält oder nutzt, insbesondere wenn ein nachgewiesener Stellplatz nicht als solcher nutzbar ist, weil durch bauliche Anlagen oder andere dauerhaft abgestellte Dinge das Parken auf dem Stellplatz ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBl. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

 

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 16. Dezember 2024 außer Kraft.

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

35614 Aßlar, den 23. Juni 2026

Der Magistrat der Stadt Aßlar
Christian Schwarz
Bürgermeister


Stellplatzsatzung der Stadt Aßlar

1. Änderungsgebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aßlar

Veröffentlicht am 02.07.2026

Artikel 1

Die Präambel wird wie folgt aktualisiert:

„Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. 1 S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBI. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. 1 S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. 1 S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBI 2025 1 Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in ihrer Sitzung am 22.06.2026 nachstehende 1. Änderungsgebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten beschlossen:“

Artikel 2

§ 4 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Neufassung:

(1) Das Verpflegungsentgelt beträgt pro Essenseinheit

a) für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 4,10 €.

b) für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 4,60 € und

c) für Kinder in Hortbetreuung/Betreute Grundschule 4,60 €.

Artikel 3

Die vorstehende 1. Änderungsgebührensatzung tritt mit Wirkung vom 1. September 2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Aßlar, den 23.06.2026

Magistrat der Stadt Aßlar

Christian Schwarz
Bürgermeister