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Amtliche Bekanntmachungen



Anlage der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aßlar vom 23.10.2017, Stand Mai 2025

Veröffentlicht am 05.11.2025

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 15. September 2025 die folgende Anlage der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aßlar vom 23.10.2017, Stand März 2025 beschlossen.

Nr Beschreibung Gebühr je 15 min in EUR
1 Personalgebühren  
1.1 Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je
Einsatzkraft
17,00€
1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 17,00€
1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als
vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
 
2 Fahrzeuggebühren  
2.1 Einsatzleitwagen ELW 14,00€
  PKW 33,00€
  Mannschaftstransportfahrzeug  29,00€
  Kommandowagen 24,00€
2.2 TSF Bechlingen 13,00€
  TSF-W 38,00€
  MLF 62,00€
2.3 Löschgruppenfahrzeuge  
  LF 8/6 Werdorf 20,00€
  HLF 20 Aßlar 98,50€
  LF 20/16 Aßlar 57,00€
2.4 Drehleiter
DLAK 23/12
160,75€
2.5 Gerätewagen 11,00€
  Gerätewagen-Logistik GW-L 12,00€
  Anhänger Strom 25,50€
3. Geräte  
3.1   Alle Geräte sind in der Fahrzeugbeladung enthalten und werden daher nicht berechnet.
4. Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen  
4.1 Reinigen und Prüfen der Ausrüstung Die Reinigung und Prüfung im Einsatz verwendeter Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand und gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung berechnet.
4.2 Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von
Vollschutzanzügen
0
4.3 Ersatzbeschaffungen  Erforderliche Ersatzbeschaffungen
werden dem Gebühren- und
Auslagenschuldner zzgl. in Höhe von zehn Prozent in Rechnung gestellt.
4.4 Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen  Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen
wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten
Personals berechnet.
5. Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und
-gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen
 
  Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den
Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.
 
6. Gebühren für besondere Leistungen  
  Fehlalarm Brandmeldeanlage pauschal 800,00€
7. missbräuchliche Alarmierung  
 

Gebühren für die missbräuchliche Alamierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 
8. Gebühren in sonstigen Fällen  
  Für besondere, nicht in der Gebührensatzung
aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach
ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen
Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß
Gebührenverzeichnis berechnet.
 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Anlage zur Gebührensatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

35614 Aßlar, 03.11.2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister