Veröffentlicht am 29.04.2026
Sitzungstermin: Mittwoch, 06.05.2026, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Katharina Schäfer
Stadtverordnetenvorsteherin
Veröffentlicht am 29.04.2026
Sitzungstermin: Mittwoch, 06.05.2026, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Katharina Schäfer
Stadtverordnetenvorsteherin
Veröffentlicht am 29.04.2026
Sitzungstermin: Mittwoch, 06.05.2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar Bornbergsaal, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Katharina Schäfer
Stadtverordnetenvorsteherin
Veröffentlicht am 29.04.2026
Sitzungstermin: Dienstag, 05.05.2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Bermoll, Hohensolmser Straße 9, 35614 Aßlar-Bermoll
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
gez. Nicklas Kniese
Ortsvorsteher
Veröffentlicht am 28.04.2026
Die bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 3, Frau Rosa Califano-Schlier hat zum 27. April 2026 auf ihr Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
lfd. Nr. 7, Herr Vedran Lovrić, Aßlar, 1888 Stimmen.
Der bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft, FWG
lfd. Nr. 20, Herr Peter Rau hat zum 27. April 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft (FWG)
lfd. Nr. 9, Frau Stefani Berkes, Aßlar, 1698 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter Timo Dietermann, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Aßlar, 27.04.2026
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 23.04.2026
Sitzungstermin: Montag, 11.05.2026, 19:00 Uhr
Raum, Ort: Mehrzweckhalle Berghausen, Schulstraße 7, 35614 Aßlar-Berghausen
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
Lars Günter Becker
Ortsvorsteher
Veröffentlicht am 23.04.2026
Sitzungstermin: Montag, 18.05.2026, 19:30 Uhr
Raum, Ort: Dorfgemeinschaftshaus Oberlemp, Schmiedecke 3, 35614 Aßlar-Oberlemp
Öffentlicher Teil
TOP Betreff
Kai Discher
Ortsvorsteher
Veröffentlicht am 24.04.2026
Der bei den Kommunalwahl und Ausländerbeiratswahl in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 5, Herr Markus Keiner hat mit Schreiben vom 24.04.2026 sein Mandat niedergelegt zum 24.04.2026.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 3 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 4, Frau Evelyn Maier-Tewes, Aßlar, 1893 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Timo Dietermann, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Aßlar, 24.04.2026
Der Wahlleiter der
Stadt Aßlar
-Der Wahlleiter der Stadt Aßlar-
Mühlgrabenstraße 1
35614 Aßlar
Veröffentlicht am 22.04.2026
Der bei den Kommunalwahl und Ausländerbeiratswahl in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 17, Herr Paul Djalek hat mit Schreiben vom 20.04.2026 sein Mandat zum 20.04.2026 niedergelegt.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass
Nr. 3 – Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 9, Herr Kemal Pamukci, Aßlar, 1901 Stimmen in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Timo Dietermann, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Aßlar, 21.04.2026
Der Wahlleiter der
Stadt Aßlar
-Der Wahlleiter der Stadt Aßlar-
Mühlgrabenstraße 1
35614 Aßlar
Veröffentlicht am 17.04.2026
Der bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft, FWG
lfd. Nr. 1, Herr Christian Schwarz hat zum 27. März 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft (FWG)
lfd. Nr. 23, Herr Rolf-Bernd Pfannkuchen, Aßlar, 1711 Stimmen.
Die bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft, FWG
lfd. Nr. 34, Frau Edith Muskat hat zum 09. April 2026 auf ihr Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar nachrückt:
Nr. 6 - Freie Wählergemeinschaft (FWG)
lfd. Nr. 13, Herr Hans-Joachim Schlaudraff, Aßlar, 1707 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter Timo Dietermann, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Aßlar, 16.04.2026
gez.
Timo Dietermann
Wahlleiter
Veröffentlicht am 15.04.2026
Gemäß §§1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. IS. 14), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) erlässt der Bürgermeister der Stadt Aßlar als örtliche
Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
Über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Bereich des Festplatzes in Aßlar OT Berghausen im Rahmen der Feier 800 Jahre Berghausen:
1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
Am Samstag, 23.05.2026 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. Näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen
gemäß § 11 HSOG untersagt.
2. Zeitlicher Geltungsbereich:
Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit im Bereich des Festplatzes in Aßlar OT Berghausen von Samstag, 23.05.2026, 17:00 Uhr bis einschließlich Sonntag, 24.05.2026, 05:00 Uhr.
3. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nr. 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Aßlar OT Berghausen:
- im gesamten Bereich des Festplatzes in der Jahnstraße,
- des angrenzenden Parkplatzes
- und im Bereich der angrenzenden Wiese „Bei der Spinnstube“ (Abbrennbereich der Pyrotechnik)
Ein Detailplan ist der Anlage 1 zu entnehmen, welcher zugleich Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
4. Ordnungswidrigkeit:
Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb des nach Nr. 2 zeitlich und nach Nr. 3 räumlich näher definierten Geltungsbereich entgegen dem Verbot unter Nr. 1 Cannabis öffentlich konsumiert.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung
mit Abs. 2 KCanG, zur Zahlung fällig werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister der Stadt Aßlar als örtliche Ordnungsbehörde.
5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
6. Begründung
Die Begründung der Allgemeinverfügung und die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann bei dem Bürgermeister der Stadt Aßlar unter vorheriger Terminabsprache während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG).
7. Widerrufsvorbehalt
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
8. Bekanntgabe:
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
1 Anlage: Planauszug Bereich Cannabiskonsumverbot
Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, ‚35614 Aßlar, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet Bürgermeister der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar.
2. Auf elektronischem Weg
Die Schriftform kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gewahrt werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde möglich macht, ist unzulässig.
Das elektronische Dokument kann auf folgende elektronischen Zugangswegen übermittelt werden:
Email an: ordnungsamt@asslar.de
Besonderes elektronisches Behördenpostfach der Stadt Aßlar
Bitte beachten Sie, dass eine einfach Email nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG entspricht.
Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Ihren Antrag durch das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen widerhergestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen oder auf elektronischen Weg an die E-Mail-Adresse vggiessen@egvp.de-mail.de gestellt werden.
Hinweise:
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Aßlar, 13.04.2026
Christian Schwarz
Bürgermeister
Veröffentlicht am 06.02.2026
Im Neubaugebiet „Berghausen Ost“ steht noch ein Wohnbaugrundstück zum Verkauf:
Gemarkung Berghausen, Flur 4, Flurstück 269, 620 m² groß für 80.832,59 €
Das Grundstück ist bereits voll erschlossen und sofort bebaubar.
Gemäß der Vergaberichtlinien der Stadt Aßlar ist das Grundstück innerhalb von drei Jahren zu bebauen.
Vergaberichtlinien
Bebauungsplan
Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Julia Rother, Email julia.rother@asslar.de, Telefon 06441 803-411.
Veröffentlicht am 18.11.2025
Verbraucherinformation gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 17. Juli 2013 zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.07.2021
Angabe der Wasserhärtebereiche im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Aßlar für 2025
Bei den Wasseruntersuchungen vom 18.08.2025 nach § 14 und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung wurden die Härtebereiche des Trinkwassers ermittelt. Nachfolgend sind die Ergebnisse für die einzelnen Versorgungszonen aufgeführt.
| Versorgungszone | Wasserhärte | Härtebereich |
| Aßlar, Hochzone | 18 °dH (3,21 mmol CaCO3/l) | hart |
| Aßlar, Tiefzone | 14,2°dH (2,54 mmol CaCO3/l) | hart |
| Klein-Altenstädten | 14,2 °dH (2,54 mmol CaCO3/l) | hart |
| Bechlingen | 15,1 °dH (2,70 mmol CaCO3/l) | hart |
| Berghausen | 19,8 °dH (3,54 mmol CaCO3/l) | hart |
| Bermoll | 11,3 °dH (2,02 mmol CaCO3/l) | mittel |
| Oberlemp | 11,3 °dH (2,02 mmol CaCO3/l) | mittel |
| Werdorf | 5,6 °dH (1,00 mmol CaCO3/l) | weich |
Zur Hochzone gehören folgende Straßen:
Am Hohenroth, Bergstraße (ab Gebr.-Grimm-Str.) Am Bodenloh (von Pestalozzistr. bis Kantstr.), Egerlandweg, Erwin-Debus-Straße, Freih.-vom-Stein-Straße, Friedenstraße (ab Goethestr.), Gebr.-Grimm-Straße (bis Freih.-vom-Stein-Str.), Gleisenbach, Goethestraße, Grenzweg, Hangstraße, Hasselstraße, Herderstraße, Hohwardstraße (ab Goethestr.), Jüterboger Straße, Kantstraße (ab Bodenloh), Kirchberg, Lessingstraße, Pestalozzistraße, Schillerstraße, Schulstraße (bis Schule), Sovranostraße, Sudetenweg, Tannenbergweg, Zur schönen Aussicht.
Härtebereiche:
weich: weniger als 1.5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° dH)
mittel: 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° bis 14 dH)
hart: mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14° dH)