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Amtliche Bekanntmachungen



Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlicht am 06.12.2024

Sitzungstermin: Montag, 16. Dezember 2024, 18:00 Uhr
Raum, Ort: Stadthalle Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar

Öffentlicher Teil

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. Veränderung der Tagesordnung
  3. Feststellung der Richtigkeit der Niederschrift vom 18.11.2024
  4. Mitteilungen und Anfragen
  5. Aktuelle Fragestunde
  6. Aktualisierung der Stellplatzsatzung der Stadt Aßlar
  7. Feuerwehrhaus Aßlar
  8. Bebauungsplan Nr. 6.15 "Grundschule Werdorf", Stadtteil Werdorf
    hier:  Abwägungsrelevante Stellungnahmen
  9. Fördergrundlage für das Dorfentwicklungsprogramm
  10. Vorlage des Berichtes über den Haushaltsvollzug der Stadt Aßlar zum 30. September 2024
  11. Erlass einer Hebesatzsatzung ab dem Jahr 2025
  12. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke Aßlar für das Wirtschaftsjahr 2025 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2024 bis 2028
  13. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Laguna Aßlar - Die Mittelhessentherme für das Wirtschaftsjahr 2025 einschließlich des Investitionsplanes für die Wirtschaftsjahre 2024 bis 2028
  14. Haushaltssatzung der Stadt Aßlar für das Haushaltsjahr 2025 einschließlich des Investitionsplanes für die Jahre 2024 bis 2028

gez. Katharina Schäfer


Bekanntmachung über die Aufhebung und Neufestsetzung des Wahltags und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Veröffentlicht am 19.11.2024

Der Wahlleiter der Stadt Aßlar

Die am 08. Juli durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar beschlossenen und am 02. September 2024 öffentlich bekanntgemachten Termine für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar am 09. März 2025 sowie die Stichwahl am 23. März 2025 werden hiermit aufgehoben. Ebenso wird die Bekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 02. September 2024 aufgehoben.

Die Aufhebung und Neufestsetzung ist erforderlich damit die Bürgermeisterwahl gemeinsam mit der vorgezogenen Bundestagswahl erfolgen kann.

Neu festgesetzt als Wahltag für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar wird der 23. Februar 2025

  1. In der Stadt Aßlar mit 14.133 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe B2 bewertet.

    Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

    Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. August 2025. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

    Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

    Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden: Der Gemeindewahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, 35614 Aßlar
     
  2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, 23. Februar 2025, eine evtl. Stichwahl am Sonntag, 09. März 2025 statt.
     
  3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Aßlar aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und ggf. die Kurzbezeichnung muss sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) eine sog. Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Zahl der Stadtverordneten in der Stadt Aßlar beträgt 37, insoweit sind mindestens 74 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum

Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Aßlar) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt Aßlar) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate (Februar 2024) und mit der Aufstellung des Bewerbers oder der Bewerberin für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate (Mai 2024) vor Ablauf der Wahlzeit begonnen worden sein. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern bzw. Vertreterinnen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 16.12.2024 bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Aßlar, Mühlgrabenstraße 1, Erdgeschoss, Zimmer 106, 35614 Aßlar einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 16.12.2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

35614 Aßlar, 19. November 2024

Der Wahlleiter für die Direktwahl der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters der Stadt Aßlar

gez.
Timo Dietermann


Öffentliche Bekanntmachung: Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde) Teilplan Regierungsbezirk Gießen

Veröffentlicht am 28.10.2024

Nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag) und der Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr, aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungsbezirk Gießen und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden, ist das Regierungspräsidium Gießen.

Der Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Gießen tritt mit der Veröffentlichung am 28. Oktober 2024 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Der genannte Teilplan ist ab dem 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen (https://rp-giessen.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar und zum Download bereitgestellt.

Gießen, 28. Oktober 2024
Regierungspräsidium Gießen
RPGI-43.2-53e0100/19-2021