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Amtliche Bekanntmachungen



Anlage der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aßlar vom 23.10.2017, Stand Mai 2025

Veröffentlicht am 05.11.2025

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar hat in ihrer Sitzung am 15. September 2025 die folgende Anlage der Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aßlar vom 23.10.2017, Stand März 2025 beschlossen.

Nr Beschreibung Gebühr je 15 min in EUR
1 Personalgebühren  
1.1 Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je
Einsatzkraft
17,00€
1.2 Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 17,00€
1.3 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als
vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
 
2 Fahrzeuggebühren  
2.1 Einsatzleitwagen ELW 14,00€
  PKW 33,00€
  Mannschaftstransportfahrzeug  29,00€
  Kommandowagen 24,00€
2.2 TSF Bechlingen 13,00€
  TSF-W 38,00€
  MLF 62,00€
2.3 Löschgruppenfahrzeuge  
  LF 8/6 Werdorf 20,00€
  HLF 20 Aßlar 98,50€
  LF 20/16 Aßlar 57,00€
2.4 Drehleiter
DLAK 23/12
160,75€
2.5 Gerätewagen 11,00€
  Gerätewagen-Logistik GW-L 12,00€
  Anhänger Strom 25,50€
3. Geräte  
3.1   Alle Geräte sind in der Fahrzeugbeladung enthalten und werden daher nicht berechnet.
4. Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen  
4.1 Reinigen und Prüfen der Ausrüstung Die Reinigung und Prüfung im Einsatz verwendeter Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand und gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung berechnet.
4.2 Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von
Vollschutzanzügen
0
4.3 Ersatzbeschaffungen  Erforderliche Ersatzbeschaffungen
werden dem Gebühren- und
Auslagenschuldner zzgl. in Höhe von zehn Prozent in Rechnung gestellt.
4.4 Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen  Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen
wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten
Personals berechnet.
5. Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und
-gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen
 
  Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den
Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.
 
6. Gebühren für besondere Leistungen  
  Fehlalarm Brandmeldeanlage pauschal 800,00€
7. missbräuchliche Alarmierung  
 

Gebühren für die missbräuchliche Alamierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 
8. Gebühren in sonstigen Fällen  
  Für besondere, nicht in der Gebührensatzung
aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach
ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen
Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß
Gebührenverzeichnis berechnet.
 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Anlage zur Gebührensatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

35614 Aßlar, 03.11.2025

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister


Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Veröffentlicht am 29.10.2025

Das Kabinett der hessischen Landesregierung hat beschlossen, dass die nächsten Kommunalwahlen am 15. März 2026 stattfinden. Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden

1. Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar
2. Wahlen der Ortsbeiräte

a. Bechlingen
b. Berghausen
c. Bermoll
d. Klein-Altenstädten
e. Oberlemp
f. Werdorf

3. Wahl des Ausländerbeirats der Stadt Aßlar

auf.

Die Wahlen erfolgen auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Wahlkreis ist für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung sowie für die Wahl des Ausländerbeirats das Gebiet der Stadt Aßlar, bei der Wahl der Ortsbeiräte ist es der jeweilige Ortsbezirk nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Aßlar. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber*innen enthalten. Die Bewerber*innen sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG nicht gefasst hat.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Wählbar als Stadtverordnete und/ oder Ortsbeiratsmitglieder sind nach § 32 Hessische Gemeindeordnung alle, die

  1. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also spätestens am 15. März 2008 geboren sind;
  2. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Aßlar oder dem jeweiligen Ortsbezirk ihren Wohnsitz haben,
  3. und Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz oder Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
  4. und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bei Inhaber*innen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind

  1. die wahlberechtigten ausländischen Einwohner*innen, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Aßlar ihren Wohnsitz haben und
  3. nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Der Ort der Hauptwohnung gilt als Wohnsitz. Auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner*innen im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Doppelstaatler*innen) sind wählbar, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerber*innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter*innen (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter und für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber nicht früher als 15 Monate begonnen werden Vorschlagsberechtigt ist auch jede*r Teilnehmer*in der Versammlung; den Bewerber*innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter*innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem*der Versammlungsleiter*in, dem*der Schriftführer*in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter*innen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber*innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichnenden Wahlleiter der Stadt Aßlar

Magistrat der Stadt Aßlar, Wahlamt, Mühlgrabenstraße 1, Erdgeschoss, Zimmer 106, 35614 Aßlar

einzureichen.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  • schriftliche Erklärungen der Bewerber*innen, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstands/Magistrats, dass die Bewerber*innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
  • sofern erforderlich, die vom Wahlleiter zur Verfügung gestellten Formblätter für Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichner*innen der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes/Magistrats über ihre Wahlberechtigung,
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerber*innen aufgestellt wurden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Maßgebliche Einwohnerzahl

14.482

Einwohner.

Zahl der zu wählenden Stadtverordneten:

37

Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:

 

 

 

 

 

 

Ortsbezirk Bechlingen, 5

Ortsbezirk Berghausen, 5

Ortsbezirk Bermoll, 3

Ortsbezirk Klein-Altenstädten, 5

Ortsbezirk Oberlemp, 5

Ortsbezirk Werdorf, 9

 

Nach § 7 der Hauptsatzung der Stadt Aßlar sind für den Ausländerbeirat 7 Mitglieder zu wählen.

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke können von der Internetseite des Hessischen Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) heruntergeladen werden bzw. sind auch beim Wahlleiter bzw. Wahlamt erhältlich. Zusätzlich können die Wahlvorschläge über die Parteienkomponente online bzw. digital aufgestellt werden. Unter https://www.votemanager.de/parteienkomponente/Login können sich Wahlvorschlagsträger registrieren und ihre Kandidaten anlegen sowie jeweiligen Wahlvorschläge online aufstellen. In der Parteienkomponente sind alle erforderlichen Vordrucke ebenfalls hinterlegt. Die Aufstellung der Wahlvorschläge in der Parteienkomponente erübrigt jedoch nicht die abschließende Einreichung in Papierform bei mir. Alle erforderlichen Unterlagen sind auch im Falle der Nutzung der Parteikomponente ausgedruckt und mit den erforderlichen Unterschriften versehen bei mir als Wahlleiter innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 05. Januar 2026 einzureichen.

Aßlar, 29.10.2025

gez.
Dietermann
Wahlleiter