Veröffentlicht am 09.07.2024
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar am 08.07.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Aßlar erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
1. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
2. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
3. Als Spielgeräte gelten auch
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
§ 4
Steuersätze
1. Die Steuer beträgt
zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
je angefangenem Kalendermonat und Gerät
Gegenstand haben 30 v.H. der Bruttokasse,
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 20,00 Euro
2. Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
3. In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
b. im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen
unverzüglich der Stadt Aßlar - Steueramt - mitzuteilen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Stadt Aßlar - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach §7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.
§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 09.07.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Aßlar über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das spielen um Geld oder Sachwerte vom 1.1.2019 außer Kraft)
Aßlar, den 08.07.2024
Der Magistrat der Stadt Aßlar
gez.
Christian Schwarz
Bürgermeister